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BFH Beschluss v. - X B 111/15

Gesetze: EStG § 34 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 4, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

Keine Gewährung der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG, wenn eine Vergünstigung bereits in einem früheren rechtskräftigen Bescheid rechtsirrig gewährt wurde

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Publikums-KG in Höhe von 182.349 € erzielt. Im Streitjahr 2012 erzielte er einen weiteren Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Freiberufler-GbR, für die er persönlich tätig war. Für beide Veräußerungsgewinne erfüllte er die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 199 Nr. 2
EStB 2016 S. 54 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2016 S. 159
PAAAF-19016

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