Berufsspezifisches Praktikum auf einem Reiterhof keine Berufsausbildung; kein Kindergeld für ein volljährig behindertes Kind bei Fehlen hinreichender Nachweise; Nachweis durch Gutachten eines unabhängigen ärztlichen Sachverständigen
Leitsatz
1. Auch ein berufsspezifisches Praktikum kann eine Berufsausbildung sein, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2. Wird nicht nachgewiesen, dass bei einem Praktikum auf einem Reiterhof der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, ist das Praktikum nicht als Berufsausbildung anzuerkennen. 3. Für ein volljähriges behindertes Kind mit einem Grad der Behinderung 50 oder mehr besteht ein Kindergeldanspruch, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Leidet ein Kind unter einem frühkindlichen Autismus, kann der Nachweis auch durch ein Gutachten eines gerichtlich beauftragten ärztlichen Sachverständigen erbracht werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 190 Nr. 2 ZAAAF-19017