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BFH Urteil v. - I R 56/14

Gesetze: KStG § 8a Abs. 1, KStG § 8a Abs. 2, KStG § 8a Abs. 4

Tatbestandsvoraussetzungen der sog. Holdingregelung in § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F.; Verwendung der Begriffe "Beteiligungen" und "Kapitalgesellschaften"

Leitsatz

Eine Gesellschaft i.S. des § 8a Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. liegt vor, wenn die Haupttätigkeit der Kapitalgesellschaft darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren (Variante 1) oder wenn deren Vermögen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht (Variante 2). Beide (Alternativ-)Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Gesellschaft (vorübergehend oder auf Dauer) nur eine einzige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 242 Nr. 2
GmbH-StB 2016 S. 64 Nr. 3
GmbHR 2016 S. 182 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2016 S. 118
JAAAF-19018

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