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BFH Urteil v. - I R 63/14

Gesetze: AO § 169 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 39c Abs. 4, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, EStG § 50 Abs. 5, EStG § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, EStG § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, EStG § 25 Abs. 3

Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist i.S.d. § 171 Abs. 3 AO durch Antrag des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des in Folge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen ist Gegenstand der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und gehört (auch wenn sie zu einer Steuererstattung führen soll) nicht dazu. Dies gilt auch, wenn die Erklärung zusammen mit einem Begleitschreiben eingereicht wird.
2. Ein noch nicht förmlich beschiedener (nicht rechtswirksamer) Veranlagungsantrag i.S. von § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 2002, der mangels Beifügung der Steuererklärung weder formell noch "materiell" erfolgversprechend war, führt im Zusammenhang mit der Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen einer Pflichtveranlagung nicht zu einer Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 3 AO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 34 Nr. 2
BFH/NV 2016 S. 161 Nr. 2
TAAAF-19019

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