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BFH Urteil v. - IX R 31/14

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien; landwirtschaftliche Grundstücksflächen und Gebäude einer Pferdepensionshaltung und Pferdezucht als Gewerbeimmobilie

Leitsatz

1. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Gewerbeimmobilien ist die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind Gewerbeimmobilien - in Abgrenzung zu einer Wohnung - alle diejenigen Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen. Eine Gewerbeimmobilie in diesem Sinne ist auch ein aus landwirtschaftlichen Grundstücksflächen und Gebäuden bestehendes Anwesen, das für den Betrieb einer Pferdepensionshaltung und Pferdezucht zu dienen bestimmt ist.
2. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist objekt- und nicht grundstücksbezogen. Maßgebend ist daher sowohl im Hinblick auf den objektiven Tatbestand als auch für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht die auf ein bestimmtes Objekt (z.B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil) ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann auf das gesamte Grundstück zu beziehen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit auf das gesamte Grundstück richtet.
3. In die zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung können auch später eintretende Ereignisse oder Tatsachen einzubeziehen sein, insbesondere nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende Veränderungen in der Art und Weise der Vermietungstätigkeit, die vom Steuerpflichtigen in Reaktion auf hohe Werbungskostenüberschüsse vorgenommen werden und die zu einer künftigen Verbesserung der Einnahmensituation führen. Waren diese Veränderungen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits objektiv erkennbar angelegt, sind sie - im Rahmen einer einheitlichen Prognoserechnung - der Ermittlung der zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem sie sich erstmals ausgewirkt haben bzw. auswirken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
Nr. 2/2016 S. 102
BFH/NV 2016 S. 188 Nr. 2
DStR 2016 S. 8 Nr. 5
EStB 2016 S. 54 Nr. 2
FR 2016 S. 230 Nr. 5
HFR 2016 S. 211 Nr. 3
KÖSDI 2016 S. 19713 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2016 S. 161
EAAAF-19024

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