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LSG Hessen Urteil v. - L 9 AS 192/14

Gesetze: SGB II § 28 Abs. 5; Hess. SchulG § 2; Hess. SchulG § 3; Hess. SchulG § 4; Hess. SchulG § 4a; Hess. SchulG § 73 Abs. 1; Hess. SchulG § 73 Abs. 4; Hess. SchulG § 75 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wesentliches Lernziel nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen ist die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau.

2. Die Stabilisierung eines (noch) befriedigenden Leistungsniveaus zur Verhinderung des Abrutschens auf die Notenstufe "ausreichend" stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein wesentliches Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar.

Fundstelle(n):
EAAAF-19183

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