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BGH Beschluss v. - I ZB 16/14

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Markenlöschung wegen Verwechslungsgefahr: Prägende Wirkung einer Abkürzung trotz Schutzunfähigkeit des Bestandteils der angegriffenen Marke - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE

Leitsatz

BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE

1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

2. Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:090715IZB16.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 66 Nr. 2
DB 2016 S. 8 Nr. 1
FAAAF-32409

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