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BGH Urteil v. - V ZR 203/14

Gesetze: § 167 ZPO, § 24 Abs 6 S 2 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG

Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der Anfechtungsklage infolge Untätigkeit des Klägers bei nicht erfolgter Anforderung des Gerichtskostenvorschusses; Gültigkeit eines Beschlusses bei Verstoß gegen eine so genannte qualifizierte Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung

Leitsatz

1. Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.

2. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet (Abgrenzung und Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 178/11, NJW 2012, 2512).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 568 Nr. 8
OAAAF-32419

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