Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und Lizenzgeberin gegen eine lizenzerwerbende andere Konzerngesellschaft: Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages; vollständige Erfüllung eines Lizenzkaufs unter Konzerngesellschaften; Fortbestand des Lizenzvertrages nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber; Wirkungen eines Übertragungsvertrages über das gesamte immaterielle Vermögen im Rahmen einer Konzernsanierung; Wirkung eines noch nicht registereingetragenen Lizenzvertrages über eine Gemeinschaftsmarke gegenüber Dritten - Ecosoil
Leitsatz
Ecosoil
1. Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von , GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann).
2. Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.
3. Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.
4. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an , BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil).
5. Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an , NJW 2013, 1083 Rn. 16).
6. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 780 Nr. 14 DB 2016 S. 529 Nr. 9 ZIP 2016 S. 40 Nr. 1 MAAAF-32437