Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere Erwerber
Leitsatz
Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden.
Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.
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Fundstelle(n): DNotZ 2016 S. 205 Nr. 3 NJW 2016 S. 493 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2016 S. 993 WM 2016 S. 528 Nr. 11 DAAAF-32440