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BGH Beschluss v. - V ZB 126/14

Gesetze: § 741 BGB, § 1008 BGB, § 2033 Abs 1 BGB

Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere Erwerber

Leitsatz

Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden.

Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DNotZ 2016 S. 205 Nr. 3
NJW 2016 S. 493 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2016 S. 993
WM 2016 S. 528 Nr. 11
DAAAF-32440

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