Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: Entbehrlichkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe bei Abnahme
Leitsatz
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von , BGHZ 85, 240).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2016 S. 8 Nr. 1 NJW 2016 S. 6 Nr. 3 NJW 2016 S. 634 Nr. 9 WM 2016 S. 1503 Nr. 31 ZIP 2016 S. 531 Nr. 11 WAAAF-32451