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BGH Beschluss v. - EnVR 26/14

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 GasNEV, § 7 Abs 2 GasNEV, § 8 GasNEV, § 9 Abs 2 GasNEV, § 5 ARegV

Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von Gasnetznutzungsentgelten: Behandlung von Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sowie von Rückstellungen des Gasnetzbetreibers für das Regulierungskonto im Rahmen der Eigenkapitalermittlung und -verzinsung; Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Abschreibung eines Investitionskostenzuschusses für die Errichtung einer Erdgasleitung in einem vorgelagerten Netz - Stadtwerke Freudenstadt II

Leitsatz

Stadtwerke Freudenstadt II

1a. Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sind kein betriebsnotwendiges Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV.

1b. Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 GasNEV zu behandeln.

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen.

3. Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.

Fundstelle(n):
VAAAF-32460

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