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BGH Beschluss v. - VII ZB 57/12

Gesetze: § 66 Abs 1 ZPO, § 71 ZPO, § 411a ZPO, § 485 ZPO

Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über einen Zurückweisungsantrag; Interventionsgrund eines rechtlichen Interesses am Beitritt

Leitsatz

1. Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.

2. Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.

3. Die bloße Möglichkeit, dass in dem selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstellt wird, dessen Ergebnis sich im Falle einer Anwendung von § 411a ZPO nachteilig auf die Rechtsposition des Nebenintervenienten auswirken könnte, stellt keinen hinreichenden Interventionsgrund im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:181115VIIZB57.12.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 1018 Nr. 14
NJW 2016 S. 8 Nr. 4
WM 2016 S. 532 Nr. 11
UAAAF-32495

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