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BGH Urteil v. - IV ZR 28/15

Gesetze: § 153 Abs 3 VVG, § 242 BGB

Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Höhe der Bewertungsreserve

Leitsatz

1. Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.

2. Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung umfasst, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zu berücksichtigen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 8 Nr. 1
NJW 2016 S. 708 Nr. 10
NJW 2016 S. 8 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2016 S. 166
WM 2016 S. 77 Nr. 2
GAAAF-32533

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