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BGH Urteil v. - IV ZR 272/15

Gesetze: § 203 Abs 2 VVG, § 172 Nr 2 GVG, § 174 Abs 3 GVG, § 8b AVB/KK

Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsunternehmens durch Ausschluss der Öffentlichkeit und Verpflichtung der Anwesenden in der Hauptverhandlung zur Verschwiegenheit

Leitsatz

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (im Anschluss an BVerfG, , 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, 216).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 606 Nr. 10
IAAAF-32554

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