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BSG Urteil v. - B 13 R 27/14 R

Gesetze: § 46 Abs 1 SGB 6, § 46 Abs 2 SGB 6, § 97 SGB 6, § 100 Abs 3 S 1 SGB 6, § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10, § 48 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10

(Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines gesetzwidrig Begünstigten - "Zahlung" einer "Geldleistung" iSd § 45 Abs 3 S 4 SGB 10 - alleiniges Bestehen eines sog Rentenstammrechts)

Leitsatz

Die rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines gesetzwidrig Begünstigten ist ausgeschlossen, wenn zu Beginn des Aufhebungsverwaltungsverfahrens die Rente nicht mehr gezahlt wurde und der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt bereits bestandskräftig war (Fortführung von = SozR 4-1300 § 48 Nr 18).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:021115UB13R2714R0

Fundstelle(n):
UAAAF-32576

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