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BSG Urteil v. - B 1 KR 15/15 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 91 Abs 1 SGB 5, § 91 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 5, § 91 Abs 4 S 1 Nr 2 SGB 5, § 91 Abs 6 SGB 5, § 137 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 5 vom , § 137 Abs 3 S 2 SGB 5 vom , § 137c Abs 3 SGB 5 vom , Anl 1 Nr 8 MmR vom , Kap 1 § 5 GBAVfO vom , Kap 1 § 6 S 1 GBAVfO vom , § 13 Abs 3 GBAGO vom , § 17 KHG, § 17b KHG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Krankenversicherung - Krankenhaus - Planbarkeit von Krankenhausleistungen - Rechtmäßigkeit der Mindestmenge von jährlich 14 zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen in Perinatalzentren der obersten Kategorie - Gemeinsamer Bundesausschuss - fehlende Mehrheit für eingebrachte Beschlussvorschläge - Möglichkeit des Vorsitzenden zur Unterbreitung eines Ad-hoc-Vorschlags

Leitsatz

1. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen ist rechtmäßig (Bestätigung von = BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2).

2. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses kann nach ordnungsgemäß eingeleitetem und durchgeführtem Beschlussverfahren im Plenum einen sich auf den Beratungsgegenstand beziehenden Ad-hoc-Vorschlag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn die eingebrachten Beschlussvorschläge keine Mehrheit gefunden haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:171115UB1KR1515R0

Fundstelle(n):
TAAAF-32585

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