Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter mindern nicht die dem Progressionsvorbehalt zugrunde liegenden steuerfreien Einkünfte; Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG 2002 nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Vom Gehalt französischer Beamter einbehaltene Beiträge zu Altervorsorge- oder Krankenversicherungen mindern nicht deren im Rahmen des Progressionsvorbehalts zugrunde zu legenden steuerfreien Einkünfte. Unter dem Aspekt der Schlechterstellung gegenüber inländischen Beamten liegt hierin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959 oder gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten. 2. Der in § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 angeführte Begriff der Einkünfte bezieht sich auf den Regelungsinhalt des § 2 Abs. 2 EStG 2002. Die steuerfreien Einkünfte sind für die Zwecke des Progressionsvorbehalts mithin nach den Maßgaben des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. 3. Für Arbeitslöhne als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG 2002 gilt nach § 8 Abs. 1 EStG 2002 das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG 2002, welches auch bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 zur Anwendung kommt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 401 Nr. 3 HFR 2016 S. 215 Nr. 3 NAAAF-41497