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BFH Beschluss v. - VII B 74/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 76, AO § 191 Abs. 1, AO § 34, AO § 69

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden; Mittelvorsorgepflicht einer Kapitalgesellschaft

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis . Dezember 2008 und erneut ab dem . Oktober 2009 Geschäftsführer einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Am 5. November 2009 wurden für die KG für die Monate Mai bis Juli und September 2009 korrigierte Voranmeldungen abgegeben. Für den Monat Oktober 2009 wurde am 10. November 2009 erstmalig eine Voranmeldung abgegeben. Die fälligen Beträge wurden von der KG nicht entrichtet. Nachdem die KG am 23. November 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte, wurde am 26. November 2009 eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Im Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren über die Vermögen der KG und der GmbH eröffnet. Mit der Begründung, der Kläger hafte aufgrund schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter der GmbH nach § 191 Abs. 1, § 34 und § 69 der Abgabenordnung (AO) für ausgefallene Umsatzsteuern, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Kläger mit Bescheid vom 20. November 2012 als Haftungsschuldner in Anspruch. Das Einspruchsverfahren führte zu einer Verringerung der Haftungssumme infolge einer Herabsetzung der Tilgungsquote. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 77 Nr. 3
BFH/NV 2016 S. 370 Nr. 3
DStZ 2016 S. 136 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 563
XAAAF-41498

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