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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 152/15

Gesetze: FGO § 139, FGO § 149

Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

Leitsatz

Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, stellt keine Rückausnahme von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO dar, wonach Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind; es handelt sich bei Absatz 3 nur um eine Regelung zur Erstattung der Höhe nach.

Fundstelle(n):
BAAAF-45694

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