Nachträgliche Erfassung von Antidumpingzoll
bei Vorlage einer formal fehlerhaften Handelsrechnung
Leitsatz
1. Erfüllt eine bei Einfuhr
vorgelegte Handelsrechnung des Herstellers nicht die formalen Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 501/2013, ist der für alle übrigen Unternehmen
geltende Antidumpingzoll anzuwenden.
2. Einem Abgabenschuldner mit
geringer Altersrente und sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. 380.000 € droht durch die Vollziehung eines Nacherhebungsbescheids
über ca. 300.000 € kein unersetzbarer Schaden, weil die Vollziehung
voraussichtlich ins Leere gehen wird.