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BAG Urteil v. - 3 AZR 839/13

Gesetze: § 4 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 31 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 252 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, §§ 421ff BGB, § 613a BGB, § 765 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 133 Abs 1 UmwG 1995, § 133 Abs 3 S 2 UmwG 1995, § 142 ZPO, § 554 Abs 2 S 2 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 ZPO

Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

Leitsatz

1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde.

2. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht, ausnahmsweise aus § 826 BGB ergeben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und dort die wirtschaftlichen Aktivitäten weitergeführt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 243 Nr. 4
DB 2016 S. 354 Nr. 6
DStR 2016 S. 14 Nr. 9
DStR 2016 S. 819 Nr. 14
ZIP 2016 S. 135 Nr. 3
MAAAF-46311

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