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BGH Beschluss v. - XII ZB 211/12

Gesetze: § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO

Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache: Unterlassene Nachfrage hinsichtlich einer beantragten Fristverlängerung und Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Leitsatz

Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an , NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom , XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:021215BXIIZB211.12.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 6 Nr. 5
NJW-RR 2016 S. 376 Nr. 6
WM 2016 S. 1565 Nr. 32
YAAAF-46333

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