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BSG Urteil v. - B 9 V 1/15 R

Gesetze: § 62 Abs 3 S 1 BVG vom , § 62 Abs 4 BVG vom , § 62 Abs 3 BVG vom , § 30 BVG, § 31 BVG, § 80 S 1 SVG, § 81 Abs 1 SVG, § 88 Abs 1 S 1 SVG vom , § 88 Abs 1 S 2 SVG vom , § 88 Abs 2 S 1 SVG vom , § 88 Abs 3 S 1 SVG vom , § 88 Abs 3 S 3 SVG vom , Art 1 Nr 12 BundZustBHVersÜG, § 39 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG

Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - über 55-jähriger Wehrdienstbeschädigter - Besserung des Gesundheitszustands - Herabsetzung des Grads der Schädigungsfolgen - Zehn-Jahres-Zeitraum - Zeitpunkt des Fristbeginns - rückwirkende Festsetzung für die Vergangenheit - Festsetzungszeitpunkt - sozialgerichtliches Verfahren - Beklagtenwechsel kraft Gesetzes - Übertragung der Zuständigkeiten auf den Bund - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ersetzung früherer Bescheide durch Folgebescheid

Leitsatz

Die Herabsetzung des für die Bemessung der gewährten Versorgung maßgeblichen Grads der Schädigungsfolgen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wegen einer Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands ist bei einem über 55-jährigen Wehrdienstbeschädigten innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums seit der letztmaligen Feststellung zulässig. Als Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung gilt das Wirksamwerden des Festsetzungsbescheids bei dessen Bekanntgabe (Bestätigung von B 9a V 4/05 R = SozR 4-3100 § 62 Nr 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:181115UB9V115R0

Fundstelle(n):
XAAAF-46368

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