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BVerwG Urteil v. - 2 C 26/14

Gesetze: § 199 BGB, Art 16 EGRL 88/2003, Art 17 EGRL 88/2003, Art 18 EGRL 88/2003, Art 19 EGRL 88/2003, Art 22 EGRL 88/2003, Art 6 EGRL 88/2003

Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus

Leitsatz

1. Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (im Anschluss an 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20; Aufgabe von 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 25).

2. Hat der innerstaatliche Normgeber (noch) nicht von der Befugnis Gebrauch gemacht, den maßgeblichen Bezugszeitraum für die Feststellung der Einhaltung der Höchstarbeitszeit abweichend von Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) durch eine Rechtsnorm zu regeln, ist der jeweilige Siebentageszeitraum maßgeblich.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:170915U2C26.14.0

Fundstelle(n):
KAAAF-46410

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