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BVerwG Urteil v. - 9 C 22/14

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 12 KAG NW, § 163 AO 1977, § 222 AO 1977

Zulässigkeit der Änderung des Steuermaßstabs für Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte; erdrosselnde Wirkung; Übergangsregelung

Leitsatz

1. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (Ergebniskontrolle).

2. Eine auf den Betrieb von Spielgeräten erhobene Vergnügungssteuer wirkt erdrosselnd und verstößt daher gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, den Beruf des Spielautomatenbetreibers im Gemeindegebiet zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dieser Bewertung ist ein durchschnittlicher Unternehmer zugrunde zu legen (im Anschluss an bisherige Rspr).

3. Fehlt es an den erforderlichen Vergleichszahlen in der betroffenen Gemeinde, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden.

4. Bei einem steuerlichen Systemwechsel (hier: vom Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U9C22.14.0

Fundstelle(n):
UAAAF-46411

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