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BFH Urteil v. - X R 40/13

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 107 Abs. 1

Vorrangige Zuordnung von Beiträgen bis zum jeweiligen Höchstbetrag an die gesetzliche Rentenversicherung bei Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen (Öffnungsklausel); Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO (hier: Berichtigung der unzutreffenden Bezeichnung der Klägerseite)

Leitsatz

1. Bei Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG sind im Fall des Zusammentreffens von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung mit solchen an eine inländische gesetzliche Rentenversicherung Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
2. Ein Zuordnungswahlrecht des Steuerpflichtigen oder für eine anteilige Zuordnung des den jeweiligen Höchstbeitrag übersteigenden Teils zu dem jeweiligen Versorgungssystem nach mathematischen Grundsätzen kommen nicht in Betracht. Auch ist nicht entscheidend, in welcher zeitlichen Reihenfolge der jeweilige Steuerpflichtige seine bestehende Altersvorsorge durch Einzahlungen in ein anderes Vorsorgesystem ergänzt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 388 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 322
MAAAF-46551

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