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BFH Urteil v. - I R 38/12

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 11 Abs. 2, AEUV Art. 63, AEUV Art. 64

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer bei Veranlagungszeiträumen ab 1996; Veräußerung von Kaufoptionen; durch das sog. Glattstellungsgeschäft entstandene Werbungskosten sind dem Veranlagungszeitraum des Eröffnungsgeschäfts zuzuordnen

Leitsatz

1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 i.d.F. seit dem JStG 1995/EStG 1997 schließt vom Veranlagungszeitraum 1996 an eine Anrechnung der Körperschaftsteuer aus, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden, und zwar auch dann, wenn es um die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer geht.
2. § 22 Nr. 3 EStG 1990 stellt im Hinblick auf die Veräußerung von Kaufoptionen (Eröffnungsgeschäft) - auch - im Veranlagungszeitraum 1996 einen steuerlichen Einmaltatbestand dar. Die durch das zugehörige sog. Glattstellungsgeschäft entstandenen Werbungskosten (Glattstellungsprämien) sind deshalb - abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 - dem Veranlagungszeitraum des Eröffnungsgeschäfts zuzuordnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 378 Nr. 3
HFR 2016 S. 221 Nr. 3
ZAAAF-46564

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