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BAG Beschluss v. - 1 ABR 76/13

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG

Betriebsrat - Mitbestimmung - Umkleidezeiten

Leitsatz

Die betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:171115.B.1ABR76.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 371 Nr. 6
DB 2016 S. 536 Nr. 9
DB 2016 S. 7 Nr. 5
NJW 2016 S. 8 Nr. 8
FAAAF-48224

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