Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2995 Nr. 49 BB 2016 S. 244 Nr. 4 DB 2015 S. 15 Nr. 48 DB 2016 S. 6 Nr. 3 DStR-Aktuell 2015 S. 12 Nr. 48 ZIP 2015 S. 93 Nr. 48 ZIP 2016 S. 178 Nr. 4 ZAAAF-48226