Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für Minderheitsaktionäre bei Übertragung der Aktien auf einen Hauptaktionär: Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten; Grundlagen für die Schätzung des Unternehmenswertes
Leitsatz
1. Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
2. Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2015:290915BIIZB23.14.0
Fundstelle(n): AG 2016 S. 135 Nr. 4 BB 2016 S. 193 Nr. 4 BB 2016 S. 304 Nr. 5 DB 2016 S. 160 Nr. 3 DB 2016 S. 6 Nr. 4 DStR 2016 S. 424 Nr. 7 NJW 2016 S. 1393 Nr. 19 NJW-RR 2016 S. 231 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 326 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 404 WM 2016 S. 157 Nr. 4 WPg 2016 S. 294 Nr. 5 ZIP 2016 S. 110 Nr. 3 RAAAF-48327