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BGH Beschluss v. - X ARZ 573/15

Gesetze: § 32b Abs 1 Nr 2 ZPO

Zuständigkeitsbestimmung für eine Schadensersatzklage wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen: Notwendiger Sachvortrag zur Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Zusammenhang mit einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

Leitsatz

1. Für die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet wurde. Ob dies durch Übergabe des Prospekts oder in sonstiger Weise erfolgte, ist unerheblich.

2. Trägt der Kläger vor, dass ein Berater oder Vermittler eine in einem Prospekt veröffentlichte Kapitalmarktinformation verwendet hat, ist näheres Vorbringen zu der Frage, ob diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, denen der Berater oder Vermittler sie unabhängig vom Prospektinhalt hätte entnehmen können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:081215BXARZ573.15.0

Fundstelle(n):
AG 2016 S. 178 Nr. 5
BB 2016 S. 193 Nr. 4
DB 2016 S. 6 Nr. 4
NJW 2016 S. 1178 Nr. 16
NJW 2016 S. 8 Nr. 6
WM 2016 S. 156 Nr. 4
ZIP 2016 S. 188 Nr. 4
NAAAF-48389

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