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BSG Urteil v. - B 3 KR 2/15 R

Gesetze: § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 125 Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 124 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 21 BGB, §§ 21ff BGB, § 54 S 1 BGB, § 705 BGB, §§ 705ff BGB, Art 9 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - Nichteinigung über Vertragspreise - Recht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens steht ausschließlich Verbänden der Leistungserbringer zu, keinen einzelnen Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen (hier: Interessengemeinschaft von Ergotherapeuten in Form einer GbR) - Recht auf Abschluss von Einzelverträgen neben oder anstelle von Kollektivverträgen - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. In der Heilmittelversorgung steht weder einzelnen Leistungserbringern noch sonstigen Zusammenschlüssen, sondern nur Verbänden der Leistungserbringer das Recht zu, im Fall der Nichteinigung auf Vertragspreise das Schiedsverfahren durchzuführen.

2. Einzelverträge über Vertragspreise dürfen mit Leistungserbringern oder ihren sonstigen Zusammenschlüssen auch neben oder anstelle von bestehenden Verbandsverträgen zur Heilmittelversorgung vereinbart werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KR215R0

Fundstelle(n):
WAAAF-48415

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