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BFH Beschluss v. - XI B 52/15

Gesetze: UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 99 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 116 Abs. 5, FGO § 135 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 295, GG Art. 103 Abs. 1

Marktüblichkeit des Entgelts beim Leasing von Mitarbeitern und Führungskräften in der Automobilindustrie; Sonderkonditionen von Großkunden und Konditionen anderer Automobilhersteller nicht maßgeblich

Leitsatz

1. Die Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiterleasing und Führungskräfteleasing in der Automobilindustrie als Obergrenze der Mindestbemessungsgrundlage i.S. von § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimmt sich nach den Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten.

2. Die Konditionen für in der Regel wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit von Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiterleasings bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind nicht maßgeblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 432 Nr. 3
DStRE 2016 S. 415 Nr. 7
UR 2016 S. 280 Nr. 7
KAAAF-48779

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