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BFH Urteil v. - IV R 12/12

Gesetze: AO § 179, AO § 180, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BGB § 133, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 100, FGO § 121, FGO § 126 Abs. 2, FGO § 118 Abs. 2

Keine Bindung des BFH an die Auslegung des Klagebegehrens des FG; Gegenstand des Klagebegehrens bei mehreren Feststellungen in einem Gewinnfeststellungsbescheid; Feststellung des Sonderbetriebsgewinns als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage

Leitsatz

1. Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem verfassten Anträge gebunden.

2. Der Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere Feststellungen enthalten, die selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können.

3. Ein Sonderbetriebsgewinn ist nur dann als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage festgestellt worden, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid dazu einen ausdrücklichen Regelungsausspruch enthält. Der Verweis auf eine Anlage, in der im Rahmen der Berechnung des Gesamthandsgewinns ein Sonderbetriebsgewinn in Abzug gebracht wird, genügt diesen Anforderungen nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 68 Nr. 3
BFH/NV 2016 S. 412 Nr. 3
RAAAF-48781

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