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BFH Urteil v. - V R 12/14

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 UnterAbs. 2, AO § 163

Finanzielle und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person; Festsetzung einer Steuer sachlich unbillig, wenn sie den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft

Leitsatz

1. Finanziell eingegliedert i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist eine juristische Person, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt.

2. Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 437 Nr. 3
UR 2016 S. 207 Nr. 5
BAAAF-48782

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