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BGH Beschluss v. - VII ZB 36/13

Gesetze: § 829 ZPO, § 23 Abs 1 SparkG BW

Forderungspfändung: Hinreichend bestimmte Bezeichnung einer Sparkasse in Baden-Württemberg als Drittschuldnerin

Leitsatz

Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB36.13.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 254 Nr. 4
WM 2016 S. 224 Nr. 5
ZIP 2016 S. 237 Nr. 5
RAAAF-49030

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