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BGH Urteil v. - X ZR 30/14

Gesetze: § 14 PatG, Art 69 EuPatÜbk, § 1 ChemVerbotsV

Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines Verwendungspatents; Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck ohne gesundheitsrelevanten Warnhinweis; persönliche Haftung des Vertreters eines Herstellungs- und/oder Vertriebsunternehmens für ein patentverletzendes Erzeugnis auf Schadensersatz; Darlegungslast des Verletzungsklägers hinsichtlich eines schuldhaften Fehlverhaltens des Vertreters eines Unternehmens - Glasfasern II

Leitsatz

Glasfasern II

1. Ein Unternehmen, das ein Produkt, dessen Vertrieb für einen bestimmten Verwendungszweck nur unter bestimmten, dem Schutz der Gesundheit dienenden Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, gibt damit unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht.

2. Ist der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis rechtlich zulässig, gibt ein Unternehmen, das ein solches Produkt ohne entsprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht.

3. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

4. Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:151215UXZR30.14.0

Fundstelle(n):
ZIP 2016 S. 362 Nr. 8
ZIP 2016 S. 8 Nr. 4
DAAAF-49039

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