Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - I ZR 174/14

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 Abs 1 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 17 Abs 2 EUGrdRCh, Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 11 S 3 EGRL 48/2004, § 85 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 95 TKG

Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über illegale Tauschbörsen; DNS- oder IP-Adressen-Sperre durch Accessprovider - Störerhaftung des Access-Providers

Leitsatz

Störerhaftung des Access-Providers

1. Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.

2. Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

3. Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

4. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR174.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 321 Nr. 6
BB 2016 S. 784 Nr. 14
DB 2016 S. 470 Nr. 8
DB 2016 S. 7 Nr. 5
NJW 2016 S. 794 Nr. 11
ZIP 2016 S. 392 Nr. 8
ZAAAF-49195

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank