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BGH Beschluss v. - XII ZB 516/14

Gesetze: § 195 BGB, § 196 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 516 BGB

Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe: Verjährung des Anspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Verjährungsbeginn und dessen Hinausschieben

Leitsatz

1. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393).

2. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom , XII ZR 189/06 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB516.14.0

Fundstelle(n):
ErbBstg 2016 S. 63 Nr. 3
NJW 2016 S. 6 Nr. 8
NJW 2016 S. 629 Nr. 9
OAAAF-49206

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