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Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken;
Ergänzung der Verfügung vom
1. Inhalt
Mit wurde die Änderung der Verwaltungsauffassung hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk mitgeteilt. Danach wird nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ein Blockheizkraftwerk nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen. Ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtung anzusehen sind (vgl. Tz. 4.2).
Im Folgenden sollen die Konsequenzen aus der geänderten Verwaltungsauffassung sowie die ertragsteuerliche Behandlung im Allgemeinen aufgezeigt werden.
2. Allgemeines
Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet.
Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht selbst verbraucht wird. Die He...BStBl 2014 II S. 372