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BFH Beschluss v. - VI B 53/15

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 104 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1

Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO; Anspruch auf rechtliches Gehör und Prozessvorsorgepflicht; Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Leitsatz

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass der vom FG aufgestellte Rechtssatz, der von dem Rechtssatz einer angeblichen Divergenzentscheidung abweichen soll, für die Entscheidung des FG tragend (entscheidungserheblich) ist. Daran fehlt es, wenn das FG den Rechtssatz nur in Bezug auf einen von ihm lediglich unterstellten Sachverhalt formuliert.

2. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende, nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserhebliche Tatsache unberücksichtigt gelassen hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 416 Nr. 3
YAAAF-49301

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