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BFH Beschluss v. - VII B 57/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 69 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1

Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG; pflichtwidriges Handeln eines GmbH-Geschäftsführers wegen nicht Entrichtung fälliger Steuern nur bei Verletzung der Mittelvorsorgepflicht

Leitsatz

1. Der Frage, ob bei einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die über keine eigenen Finanzmittel (Bankkonto) verfügt, bei der Berechnung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH oder auf die KG abzustellen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Ein GmbH-Geschäftsführer handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Entrichtung fälliger Steuern unterlässt, weil die GmbH über keine finanziellen Mittel verfügt und er die Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt hat.

3. Bei der Anwendung des bei der Haftung für Umsatzsteuer geltenden Grundsatzes der anteiligen Tilgung ist auf die Situation des jeweiligen Steuerschuldners abzustellen. Dies gilt auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, so dass die finanziellen Verhältnisse der KG nicht ohne Weiteres auf die GmbH übertragen werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 372 Nr. 3
MAAAF-49305

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