Poolarbeitsplatz eines Betriebsprüfers kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Fahrten eines Betriebsprüfers zwischen Wohnung und Dienststelle uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar; Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann
Leitsatz
1. Wird ein Raum eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer als Büro für dessen selbständige Tätigkeit vermietet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen vom vermietenden Miteigentümer grundsätzlich nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, als sie dessen ideellem Miteigentumsanteil entsprechen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur dann abziehbar, wenn sie (objektiv) mit der Nutzungsüberlassung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und (subjektiv) zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden.
2. Ein Poolarbeitsplatz, den sich mehrere Betriebsprüfer eines Finanzamts zur Erledigung ihrer Innendiensttätigkeiten teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.v.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet ist, dass die Betriebsprüfer dort ihre beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang erledigen können.
3. Aufwendungen für die Fahrten einer Betriebsprüferin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Dienststelle beim Finanzamt sind uneingeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht schwerpunktmäßig in ihrer Dienststelle erbringt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 380 Nr. 3 EStB 2016 S. 97 Nr. 3 HFR 2016 S. 436 Nr. 5 AAAAF-49309