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BZSt - St II 2 - S 2471-PB/15/00001 BStBl 2016 I S. 12

Familienleistungsausgleich; Anwendung der §§ 62, 63 EStG

Bezug: (BStBl 2015 I S. 511)

Zur Anwendung der §§ 62, 63 EStG ergeht in Ergänzung zu meiner Weisung vom (BStBl 2015 I S. 511) zum Start des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld folgende Weisung:

1. Anspruchsvoraussetzungen

Ab dem sind Berechtigte, an die eine steuerliche Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO (IdNr) vergeben wurde, gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG mittels dieser IdNr zu identifizieren. Kinder sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich ebenfalls mittels IdNr zu identifizieren. Ist an ein Kind keine IdNr vergeben, weil es in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.

Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 EStG. Danach wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig ist gem. § 1 Abs. 1 EStG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG verweise ich auf A 2 DA-KG 2015 vom (BStBl 2015 I S. 584). Beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG ist, wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in Deutschland Einkünfte erzielt, in Deutschland jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder als solches behandelt wird.

Kinder, die i...

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