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OFD Frankfurt/M. - S 2742 A - 32 - St 55

Risikogeschäfte durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für Rechnung der Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Bezug: BStBl 1997 I, 112 BStBl 1997 I, 112

Im (BStBl 1997 II, 89) hat der BFH zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Übernahme von Risikogeschäften durch eine GmbH Stellung genommen. Bei der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils ist folgendes zu beachten.

  1. Im Urteilsfall hat der BFH die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nur unter dem Gesichtspunkt des Verzichts der GmbH auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer geprüft. Nach Auffassung des BFH löst die Übernahme von Risikogeschäften (hier: Goldoption) auch im Verlustfall bei einer Zweipersonen-GmbH (im Urteilsfall Mutter und Sohn) keinen Schadensersatzanspruch nach § 43 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluss des Risikogeschäfts zugestimmt hatten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung einer Schadenersatzforderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tz. 2 dieses BMF-Schreibens ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des (BStBl 2003 II, 487) und (BFH/NV 2004, 1482) entgegenstehen. Laut

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