1. Wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unmöglich, bestimmt sich die Rechtsfolge für seinen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB, wenn sich der Arbeitgeber bei Eintritt der Unmöglichkeit im Annahmeverzug befindet, ansonsten nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB.
2. Risiko des Arbeitsausfalls iSv. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 435 Nr. 7 DB 2016 S. 598 Nr. 10 DB 2016 S. 7 Nr. 6 DStR 2016 S. 14 Nr. 21 NJW 2016 S. 1608 Nr. 22 NJW 2016 S. 8 Nr. 8 ZIP 2016 S. 839 Nr. 17 UAAAF-66052