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BAG Urteil v. - 5 AZR 146/14

Gesetze: § 615 S 1 BGB, § 615 S 3 BGB, § 326 Abs 2 S 1 Alt 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 15 Abs 2 TzBfG

Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

Leitsatz

1. Wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unmöglich, bestimmt sich die Rechtsfolge für seinen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB, wenn sich der Arbeitgeber bei Eintritt der Unmöglichkeit im Annahmeverzug befindet, ansonsten nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB.

2. Risiko des Arbeitsausfalls iSv. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:230915.U.5AZR146.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 435 Nr. 7
DB 2016 S. 598 Nr. 10
DB 2016 S. 7 Nr. 6
DStR 2016 S. 14 Nr. 21
NJW 2016 S. 1608 Nr. 22
NJW 2016 S. 8 Nr. 8
ZIP 2016 S. 839 Nr. 17
UAAAF-66052

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