Besteuerung von "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" i.S. von Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika im Ansässigkeitsstaat oder Quellenstaat; Auslegung der Rückfallklausel
Leitsatz
1. "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" unterliegen nicht der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika, wenn sie in Südafrika im Rahmen des dort geltenden Welteinkommensprinzip als "income" in der Steuererklärung deklariert, dort aber aufgrund einer Steuerbefreiung keine Steuern gezahlt werden (Bestätigung Senatsbeschluss vom I B 47/12, BFH/NV 2013, 196; Anschluss an Senatsurteil vom I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 und Abschn. 16 Buchst. d Prot. DBA-Italien 1989).
2. Das ausgezahlte Altersruhegeld darf damit nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika in Deutschland der Besteuerung unterworfen werden und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 601 Nr. 11 BFH/NV 2016 S. 558 Nr. 4 IStR 2016 S. 425 Nr. 10 JAAAF-66167