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BFH Urteil v. - I R 41/14

Gesetze: FGO § 74, FGO § 99 Abs. 2, EStG § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2

Gleichzeitige Beschließung eines abweisenden Zwischenurteils und einer Verfahrensaussetzung wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit (hier: § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/EStG 2009) nicht statthaft

Leitsatz

In einem Klageverfahren gegen einen Steuerbescheid kann nicht durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO über einfach-rechtliche (Vor-)Fragen der Auslegung einer Vorschrift (hier des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/EStG 2009) zu Lasten des Klägers entschieden werden, wenn das Klageverfahren zugleich wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit jener Vorschrift gemäß § 74 FGO ausgesetzt wird. Die vorgreifliche Entscheidung über einfach-rechtliche Fragen ist dann nicht entscheidungserheblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 570 Nr. 4
KAAAF-66171

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