Kein Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil keinen Barunterhalt leistet; mehrfache Freistellung des Existenzminimums eines Kindes nicht geboten; Unterhaltsleistungen an Kind keine außergewöhnliche Belastung; kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eigenes Einkommen eines Alleinerziehenden für den Kindesunterhalt eingesetzt wird
Leitsatz
1. Daraus, dass der andere Elternteil seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann kein Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) abgeleitet werden.
2. Eine mehrfache Freistellung des Existenzminimums eines Kindes ist nicht geboten (Anschluss an , BFH/NV 2010, 1994).
3. Ein Alleinerziehender kann weder wegen der Unterhaltsleistungen an seine Kinder noch wegen seiner besonderen Belastungssituation als Alleinerziehender außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eigenes Einkommen eines Alleinerziehenden auch insoweit steuerpflichtig ist, als es für den Unterhalt der Kinder eingesetzt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 545 Nr. 4 DStRE 2016 S. 460 Nr. 8 HFR 2016 S. 457 Nr. 5 OAAAF-66174